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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen »TAMUTHEA«. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz »e.V.«. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Bildung.

Hierzu bietet der Verein Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine fundierte und anspruchsvolle Ausbildung auf den Gebieten Tanz, Bewegung und Musik sowie Gestaltung und Schauspiel zur Entwicklung und weiteren Festigung ihrer künstlerischen Fähig- und Fertigkeiten an.

Diese Ausbildung wird begleitet durch den Aufbau und die weitere Ausgestaltung eines Ensembles, in dem Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft mitwirken und gemeinsam erarbeitete Bühnenprogramme zur Aufführung bringen.

Durch künstlerische Projektangebote für Schulen und Bildungseinrichtungen sowie Kooperationen mit anderen Ensembles will der Verein einen konkreten Beitrag zur Entfaltung unterschiedlichster künstlerischer Talente und zur kulturellen Interaktion in Berlin leisten.

Der Verein verfolgt zugleich den untergeordneten Nebenzweck der Jugendhilfe, denn er versteht sich als ein engagiertes Freizeitangebot für seine Mitglieder mit dem Anspruch, das Vertrauen in die eigene Leistung zu stärken und zu festigen sowie Werte eines respektvollen Umgangs und integrativen Miteinanders zu vermitteln – somit die Sozialkompetenz der Mitglieder weiter auszuprägen und deren Persönlichkeitsentwicklung positiv zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kultur zu verwenden hat.

§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen aktiven, ordentlichen passiven und fördernden Mitgliedern.

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60% der stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
Ordentliche aktive Mitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben, insbesondere an der Ausbildung teil. Ordentliche passive Mitglieder nehmen andere Vereinsaufgaben aktiv wahr, ohne aber an der Ausbildung teilzunehmen.

Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

Ordentliche aktive und passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie voll geschäftsfähig sind. Mitglieder im nicht geschäftsfähigen Alter üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch die Sorgeberechtigten aus. Bei Mitgliedern, die beschränkt geschäftsfähig sind, ist schriftlich zu erklären, ob das Stimm- und Wahlrecht durch das Mitglied oder durch dessen Sorgeberechtigten wahrgenommen wird.

Fördernde Mitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Beirat, dem Jugendbeirat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes oder durch Löschung der Mitgliedschaft.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende.

Neu aufgenommene Mitglieder können ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des ersten Monats ihre Mitgliedschaft schriftlich kündigen.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Löschung erfolgt durch den Vorstand bei einem Beitragsrückstand von drei Monaten, wenn die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung geleistet wird. In der Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung (Löschung der Mitgliedschaft) hinzuweisen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Höhe, Staffelung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und legt diese in der Beitragsordnung fest.

Der Mitgliedsbeitrag kann einem Mitglied auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Sollten die Gründe, die einen solchen Antrag notwendig machten, entfallen oder sich ändern, so ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Kassenprüfer.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gewählt werden:
a. der Beirat
b. der Jugendbeirat.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Jährlich wird möglichst innerhalb der ersten drei Monate eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

  • Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer und Aussprache hierzu
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirats und der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidungen über Anträge der Mitglieder

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen an die letzte dem Verein mitgeteilten Anschrift oder eMail-Adresse des Mitglieds zu erfolgen. Maßgebend für die Berechnung dieser Frist ist der Zeitpunkt der Absendung der Einladung.

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen, deren Einberufung durch 1/10 der Mitglieder verlangt wurde, muss binnen 2 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages beim Vorstand erfolgen. Die Einladung hierzu hat in gleicher Weise wie zu ordentlichen Mitgliederversammlungen zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung kann durch Handzeichen oder schriftlich beschließen. Eine Wahl hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies von einem Mitglied in der Versammlung beantragt wird.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt gefordert werden, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Versammlungsleitung wird auf der vorbereitenden Vorstandssitzung aus den Reihen des Vorstands bestimmt. Sie kann auch ein anderes Mitglied wahrnehmen, wenn dies durch 1/10 der Mitglieder beantragt wurde.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.

Dieses muss mindestens enthalten:
a. Ort, Tag und Zeit der Versammlung sowie die Zahl der erschienenen Mitglieder,
b. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung,
c. die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
d. Art und Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen,
e. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einer beliebigen Anzahl von Beisitzern zusammen. Einer der Stellvertreter ist der Schatzmeister. Über die Anzahl und Funktion der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung. Wählbar sind nur Mitglieder, die voll geschäftsfähig sind.

Dem Vorstand gemäß § 26 BGB gehören der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter an, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar jeweils zwei der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Termin der Neuwahl im Amt.

Über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Ein Rücktritt vom Vorstandsamt ist schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst und in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und anschließend zu veröffentlichen.

Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Dies gilt auch für Vereinsmitglieder, die keine Vorstandsmitglieder sind. Bei der Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung sind die Grenzen des § 55 Abgabenordnung zu beachten.

§ 11 Beirat

Wird ein Beirat gewählt, so besteht er aus drei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder, die voll geschäftsfähig sind oder wenn andernfalls die Funktion von deren Sorgeberechtigten wahrgenommen wird.

Der Beirat berät den Vorstand in der Umsetzung der Satzungsziele und kann bei vereinsinternen Problemen und Streitigkeiten von einer der streitenden Parteien oder dem Vorstand jeweils als Beratungs- und Schlichtungsinstanz angerufen werden.

Auf Wunsch des Beirates oder des Vorstands können die Mitglieder des Beirates an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 12 Jugendbeirat

Wird ein Jugendbeirat gewählt, so besteht er aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird aus den Reihen der Kinder und Jugendlichen für die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt.

Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendliche des Vereins, gewählt werden können Kinder und Jugendliche, die das 10. Lebensjahr vollendet haben.

Als Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen vertritt der Jugendbeirat deren grundsätzlichen Belange. Er unterstützt beratend den Vorstand in der Umsetzung der Satzungsziele.

Auf Wunsch des Jugendbeirats oder des Vorstands können die Mitglieder des Jugendbeirates an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils 2 Mitglieder als Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes, wählbares Amt im Verein bekleiden. Wählbar sind alle Mitglieder, die voll geschäftsfähig sind oder wenn andernfalls die Funktion von deren Sorgeberechtigten wahrgenommen wird.

Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, sich durch regelmäßige Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Kasse sowie von der satzungsgemäßen Mittelverwendung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende und vollständige Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Berlin, 02.04.2022